Inwiefern die Heizung dadurch im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht worden sein soll, wird auch im Beschwerdeverfahren nicht belegt. Bei der vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Rechnung der H.________, Sanitär- und Heizungsanlagen, einem Unternehmen der I.________, deren einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter gemäss dem zentralen Firmenindex der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Beschwerdeführenden sind, handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung, der vorliegend kein Beweiswert zukommt.