Zudem habe die Heizung einwandfrei funktioniert. Nach der Manipulation der Heizung durch den Beschuldigten 3 im Auftrag der Beschuldigten 1 und 2 hätten Kontrollen am Parameter der Steuerung und der Heizleistung der Heizkörper durchgeführt werden müssen; für den diesbezüglichen Zeitaufwand stellten die Beschwerdeführenden eine Rechnung in der Höhe von CHF 1'250.00. Unbestritten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte 3 die Heizung anlässlich der Überprüfung lediglich von «Automatisch» auf «Manuell» umgeschaltet und die Einstellung nach der Überprüfung wieder zurückgesetzt hat. Inwiefern die Heizung dadurch im Sinne von Art.