Vor diesem Hintergrund erfüllt von Vornherein keine der drei beschuldigten Personen den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, woraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren insoweit zu Recht nicht an die Hand genommen hat. 5.2 Zur angeblichen Sachbeschädigung führt der Beschwerdeführer 1 alsdann an, dass die Mieter am 8. Oktober 2020 abgemahnt worden seien, dass die Heizung nicht verstellt werden dürfe. Zudem habe die Heizung einwandfrei funktioniert.