Daraus wird deutlich, dass die Beschuldigten 2 und 3 nicht nur selbst zum Betreten und Nutzen des Heizungsraums berechtigt waren, sondern dass sie auch über das Hausrecht verfügten und dem Beschuldigten 1 den Zutritt gestatten durften. Nur am Rande ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss Anzeigerapport am 26. Oktober 2022 nicht selbst vor Ort war und entsprechend nicht wissen kann, wer den Heizungsraum betreten hat und wer nicht. Vor diesem Hintergrund erfüllt von Vornherein keine der drei beschuldigten Personen den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art.