Hinzu kommt, dass die Behauptung, wonach der Heizungsraum abgeschlossen gewesen sei, zum einen nicht nachgewiesen ist, zum anderen widerspricht sie der im Anzeigerapport vom 28. Dezember 2022 vermerkten Äusserung des Beschwerdeführers, wonach der Heizungsraum für die Mieter zugänglich gewesen sei und diese über einen Schlüssel verfügt hätten. Daraus wird deutlich, dass die Beschuldigten 2 und 3 nicht nur selbst zum Betreten und Nutzen des Heizungsraums berechtigt waren, sondern dass sie auch über das Hausrecht verfügten und dem Beschuldigten 1 den Zutritt gestatten durften.