Dass der Heizungsraum, welcher sich unbestrittenermassen im Keller der Liegenschaft befindet, davon ausgenommen worden wäre, geht aus den der Kammer vorliegenden Akten nicht hervor. Auch die Vereinbarung vom 8. Oktober 2020 enthält keine entsprechende Ausnahme. Hinzu kommt, dass die Behauptung, wonach der Heizungsraum abgeschlossen gewesen sei, zum einen nicht nachgewiesen ist, zum anderen widerspricht sie der im Anzeigerapport vom 28. Dezember 2022 vermerkten Äusserung des Beschwerdeführers, wonach der Heizungsraum für die Mieter zugänglich gewesen sei und diese über einen Schlüssel verfügt hätten.