Demgegenüber ist unbestritten, dass die Beschuldigten 2 und 3 zum fraglichen Zeitpunkt noch Mieter der fraglichen Liegenschaft waren. Als Mieter waren sie gemäss dem Wortlaut des Mietvertrages dazu berechtigt, Nebenräume wie den Keller und den Estrich sowie andere Nebenräume zu benutzen. Darüber hinaus waren sie zur Nutzung gemeinsamer Nebenräume wie dem Tröcknerraum, der Waschküche, dem Bastelraum, dem Garten und anderer Nebenräume befugt. Dass der Heizungsraum, welcher sich unbestrittenermassen im Keller der Liegenschaft befindet, davon ausgenommen worden wäre, geht aus den der Kammer vorliegenden Akten nicht hervor.