5 5. 5.1 Was den Vorwurf des Hausfriedensbruchs anbelangt, macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass der Heizungsraum immer abgeschlossen gewesen sei und der Beschuldigte 1 den Raum am 26. Oktober 2022 unbefugt betreten habe. Es habe keinen Auftrag an einen externen Heizungsmonteur bestanden. Demgegenüber ist unbestritten, dass die Beschuldigten 2 und 3 zum fraglichen Zeitpunkt noch Mieter der fraglichen Liegenschaft waren.