Gemäss den Aussagen von A.________ habe er anlässlich der Überprüfung der Heizung diese lediglich von «Automatisch» auf «Manuell» umgeschaltet und die Einstellung nach der Überprüfung wieder zurückgesetzt. Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern der Privatkläger einen Schaden erlitten hat. Dementsprechend konnte der Privatkläger selbst keinen konkreten Schaden angeben. Mangels eines Schadens ist der Tatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllt.