der Zutritt zum Heizungsraum durch einen Berechtigten gestattet. Weder der Privatkläger noch B.________ und C.________ haben A.________ während der Überprüfung der Heizung aufgefordert, den Heizungsraum zu verlassen. Dementsprechend fehlt es zur Erfüllung des Tatbestandes des Hausfriedensbruchs bei allen Beschuldigten an der entsprechenden Tathandlung. […].