Gemäss dem Wortlaut des Mietvertrages waren sie dementsprechend noch berechtigt, den Heizungsraum im Keller zu nutzen und diesen auch zu betreten. Die Vereinbarung vom 08.10.2020 enthält im übrigen keine Bestimmung, welche es den Mietern verboten hätte, den Heizungsraum zu betreten. C.________ hat überdies gemäss übereinstimmenden Aussagen von A.________ und B.________ den Heizungsraum gar nicht betreten, sondern sie ist oben in der Wohnung geblieben. Da A.________ von B.________ beauftragt und sogar von ihm in den Heizungsraum begleitet wurde, wurde A.________ der Zutritt zum Heizungsraum durch einen Berechtigten gestattet.