186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (BGE 146 IV 320 E. 2.3 mit Hinweisen). Berechtigte können dementsprechend nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Mieter, Untermieter und Pächter sein. Diese geniessen den Schutz des Hausrechts auch im Verhältnis