3 Mietern eine Vereinbarung unterzeichnet, welche diesen verbiete, «Handhabungen an der Heizung vorzunehmen». Einen konkreten Schaden konnte der Privatkläger nicht belegen (Anzeigerapport vom 28.12.2022). Der Privatkläger reichte den Mietvertrag vom 01.05.2018 und die Vereinbarung vom 08.10.2020 zu den Akten. Nach dem Wortlaut stehen den Mietern neben der 3.5-Zimmerwohnung «Keller, Estrich und andere Nebenräume» sowie «Tröckneraum, Waschküche, Bastelraum, Garten und andere gemeinsame Nebenräume» zur Verfügung.