Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zu den in den Verfahren O 23 1967 und O 23 1346 ergangenen Verfügungen gehen mithin über den Streitgegenstand hinaus und können nicht gehört werden. Gleiches gilt, wenn sich der Beschwerdeführer 1 vornehmlich zu zivilrechtlichen Belangen äussert. Auf die Beschwerde kann mithin auch insoweit nicht eingetreten werden.