Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2023 (O 23 66/67/68) und damit die Frage, ob diese das Verfahren mit Blick auf das angeblich unbefugte Betreten der Beschuldigten des Heizungsraums der vom Beschwerdeführer 1 vermieteten Wohnung und Manipulieren der dortigen Heizung zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zu den in den Verfahren O 23 1967 und O 23 1346 ergangenen Verfügungen gehen mithin über den Streitgegenstand hinaus und können nicht gehört werden.