2.3 Schliesslich ist daran zu erinnern, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt ist. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2023 (O 23 66/67/68) und damit die Frage, ob diese das Verfahren mit Blick auf das angeblich unbefugte Betreten der Beschuldigten des Heizungsraums der vom Beschwerdeführer 1 vermieteten Wohnung und Manipulieren der dortigen Heizung zu Recht nicht an die Hand genommen hat.