zur Ausnahmekonstellation bei Hausbesetzern, die ein vermietetes Objekt besetzen: BGE 146 IV 320 E. 2.4). Ob der Beschwerdeführer 1 vor diesem Hintergrund auch insoweit zur Anfechtung der Nichtanhandnahme des Verfahrens legitimiert ist, kann vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde auch insoweit ohnehin abzuweisen ist (E. 5.1). 2.3 Schliesslich ist daran zu erinnern, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt ist.