SR 311.0) anbelangt – durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Straftatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB ist der Vermieter während laufenden Mietverhältnisses indes grundsätzlich nicht strafantragsberechtigt (BGE 146 IV 320 E. 2.3 mit Hinweis; zur Ausnahmekonstellation bei Hausbesetzern, die ein vermietetes Objekt besetzen: BGE 146 IV 320 E. 2.4).