2 ist die Beschwerdeführerin 2 nicht beschwerdelegitimiert, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 2.2.3 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer 1 als mutmasslicher Eigentümer der Liegenschaft – zumindest was die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) anbelangt – durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert.