In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 22. Mai 2023 ein Beschwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1'000.00 auf. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer 1 nach, indem er die Sicherheitsleistung am 13. Juni 2023 in zwei Tranchen à je CHF 500.00 überwies. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.