Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 191+192 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1 E.________ Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 17. April 2023 (O 23 66/67/68) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 17. April 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von D.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer 1) und E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; zusammen: Be- schwerdeführende) initiierte Strafverfahren (O 23 1968) gegen A.________ (nach- folgend: Beschuldigter 1/A.________), B.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter 2/B.________) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3/C.________) we- gen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung nicht an die Hand. Hiergegen er- hoben die Beschwerdeführenden am 12. Mai 2023 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer). In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 22. Mai 2023 ein Beschwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1'000.00 auf. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer 1 nach, indem er die Sicherheitsleistung am 13. Juni 2023 in zwei Tranchen à je CHF 500.00 über- wies. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2.2, 2.2.3 und 2.3) ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.2 2.2.1 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies trifft namentlich auf die Privatkläger- schaft zu (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). 2.2.2 Mit Anzeigerapport vom 28. Dezember 2022 wird den Beschuldigten vorgeworfen, am 26. Oktober 2022 unbefugt den Heizungsraum der vom Beschwerdeführer 1 ver- mieteten Wohnung betreten und dort die Heizung manipuliert zu haben. Aus den der Kammer vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin 2 durch die angezeigten Straftaten in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden wäre bzw. als geschädigte Person im Sinne des Gesetzes qualifizieren könnte. Folglich 2 ist die Beschwerdeführerin 2 nicht beschwerdelegitimiert, weshalb auf die Be- schwerde insoweit nicht einzutreten ist. 2.2.3 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer 1 als mutmasslicher Eigentümer der Lie- genschaft – zumindest was die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 des Schweize- rischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) anbelangt – durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zum Straftatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB ist der Vermieter während laufenden Mietverhältnisses indes grundsätzlich nicht strafan- tragsberechtigt (BGE 146 IV 320 E. 2.3 mit Hinweis; zur Ausnahmekonstellation bei Hausbesetzern, die ein vermietetes Objekt besetzen: BGE 146 IV 320 E. 2.4). Ob der Beschwerdeführer 1 vor diesem Hintergrund auch insoweit zur Anfechtung der Nichtanhandnahme des Verfahrens legitimiert ist, kann vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde auch insoweit ohnehin abzuweisen ist (E. 5.1). 2.3 Schliesslich ist daran zu erinnern, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfah- ren durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt ist. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2023 (O 23 66/67/68) und damit die Frage, ob diese das Verfahren mit Blick auf das an- geblich unbefugte Betreten der Beschuldigten des Heizungsraums der vom Be- schwerdeführer 1 vermieteten Wohnung und Manipulieren der dortigen Heizung zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zu den in den Verfahren O 23 1967 und O 23 1346 ergangenen Verfügungen gehen mithin über den Streitgegenstand hinaus und können nicht gehört werden. Gleiches gilt, wenn sich der Beschwerdeführer 1 vornehmlich zu zivilrechtlichen Belangen äussert. Auf die Beschwerde kann mithin auch insoweit nicht eingetreten werden. 3. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor: Der Privatkläger hat B.________ und C.________ eine Wohnung in F.________ (Ort) vermietet (Miet- vertrag vom 01.05.2018; Kündigung des Mietverhältnisses vom 24.09.2022 auf den 31.10.2022). Zwi- schen den Mietern und dem Privatkläger sei es schon öfters zu Streitigkeiten betreffend zu tiefer Raum- temperatur in der Wohnung gekommen. Deswegen habe B.________ die Firma G.________ beauf- tragt, die Heizung zu überprüfen, was A.________ am 26.10.2022 getan habe (Anzeigerapport vom 28.12.2022; Rapport der G.________ vom 26.10.2022). Bei der telefonischen Befragung gab A.________ an, von B.________ beauftragt worden zu sein, die Heizung von dessen Mietwohnung zu kontrollieren. Dabei habe er die Heizung von «Automat» auf «Ma- nuell» umgeschaltet, um eine Simulation zu starten. Anschliessend habe er die Heizung wieder zurück auf «Automat» geschaltet. Ansonsten habe er keine Veränderungen vorgenommen. A.________ gab an, B.________ habe ihn in den Heizungsraum begleitet. C.________ sei währenddessen oben in der Wohnung geblieben. Der Heizungsraum befinde sich im Keller, die Tür zum Heizungsraum sei offen gestanden. Nachdem B.________ und C.________ dem Privatkläger den Bericht der G.________ vom 26.10.2022 zugesandt hatten, erstattete der Privatkläger am 24./27.12.2022 Anzeige gegen die drei Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Der Privatkläger gab an, der Heizungsraum sei für die Mieter zugänglich gewesen, da diese über einen Schlüssel verfügt hätten. Er habe aber mit den 3 Mietern eine Vereinbarung unterzeichnet, welche diesen verbiete, «Handhabungen an der Heizung vor- zunehmen». Einen konkreten Schaden konnte der Privatkläger nicht belegen (Anzeigerapport vom 28.12.2022). Der Privatkläger reichte den Mietvertrag vom 01.05.2018 und die Vereinbarung vom 08.10.2020 zu den Akten. Nach dem Wortlaut stehen den Mietern neben der 3.5-Zimmerwohnung «Keller, Estrich und andere Nebenräume» sowie «Tröckneraum, Waschküche, Bastelraum, Garten und andere gemein- same Nebenräume» zur Verfügung. Gemäss dem Wortlaut der Vereinbarung vom 08.10.2020 «dürfe der Mieter die Heizung nicht umstel- len». Ausserdem «dürfe an der Heizung keine Handhabung durch den Mieter erfolgen». Bei einer Störung in Abwesenheit des Vermieters «könne in schriftlicher Form eine Bewilligung ausgesprochen werden». In der Vereinbarung ist keine Bestimmung zu finden, welche es den Mietern verboten hätte, den Heizungsraum zu betrete. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tat- verdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafunter- suchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Da- gegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Si- cherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozess- voraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 4.2 Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen ab- geschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrecht- mässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Be- fugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten ent- scheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsge- walt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obliga- torischen Recht beruht (BGE 146 IV 320 E. 2.3 mit Hinweisen). Berechtigte können dementsprechend nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Mieter, Untermieter und Pächter sein. Diese geniessen den Schutz des Hausrechts auch im Verhältnis 4 zum Eigentümer. Der Eigentümer darf den Zugang Dritter zur Wohnung nicht kon- trollieren (DONATSCH, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, Rz. 4 zu Art. 186 StGB mit Hinweisen; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 186 StGB mit Hinweisen). Haben mehrere Personen das Hausrecht gemeinsam inne, kann jeder Berechtigte einem Dritten den Zutritt gestatten (DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N 29 zu Art. 186 StGB). 4.3 Der Sachbeschädigung macht sich gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB auf Antrag strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungs- recht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungs- gemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung bzw. An- sehnlichkeit oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt (WEISSENBER- GER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 144 StGB mit Hin- weisen). Das Unbrauchbarmachen spielt neben dem Beschädigen keine selbstän- dige Rolle, sondern soll nur klarstellen, dass sowohl die Minderung der Brauchbar- keit als auch deren Aufhebung ein «Beschädigen» darstellen (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 21 zu Art. 144 StGB mit Hinweisen). Zerstören ist eine besonders radikale, nicht wieder rückgängig zu machende Form der Beschädigung. Es bedeutet das vollständige Vernichten der Substanz einer Sache oder die völlige Aufhebung ihrer Funktionsfähigkeit aus der Sicht des Berechtigten (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 75 zu Art. 144 StGB mit Hinweisen). 4.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde seitens der Staatsanwaltschaft wie folgt be- gründet: Im vorliegenden Fall gaben sowohl A.________ wie auch B.________ an, der Heizungsraum sei offen gestanden. Der Privatkläger sagte aus, B.________ und C.________ hätten einen Schlüssel zum Hei- zungsraum gehabt. B.________ und C.________ waren im Zeitpunkt des Betretens des Heizungsrau- mes am 26.10.2022 noch Mieter der Wohnung in F.________ (Ort). Gemäss dem Wortlaut des Miet- vertrages waren sie dementsprechend noch berechtigt, den Heizungsraum im Keller zu nutzen und diesen auch zu betreten. Die Vereinbarung vom 08.10.2020 enthält im übrigen keine Bestimmung, wel- che es den Mietern verboten hätte, den Heizungsraum zu betreten. C.________ hat überdies gemäss übereinstimmenden Aussagen von A.________ und B.________ den Heizungsraum gar nicht betreten, sondern sie ist oben in der Wohnung geblieben. Da A.________ von B.________ beauftragt und sogar von ihm in den Heizungsraum begleitet wurde, wurde A.________ der Zutritt zum Heizungsraum durch einen Berechtigten gestattet. Weder der Privatkläger noch B.________ und C.________ haben A.________ während der Überprüfung der Heizung aufgefordert, den Heizungsraum zu verlassen. Dementsprechend fehlt es zur Erfüllung des Tatbestandes des Hausfriedensbruchs bei allen Beschul- digten an der entsprechenden Tathandlung. […]. Gemäss den Aussagen von A.________ habe er anlässlich der Überprüfung der Heizung diese lediglich von «Automatisch» auf «Manuell» umgeschaltet und die Einstellung nach der Überprüfung wieder zurückgesetzt. Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern der Privatkläger einen Schaden erlitten hat. Dem- entsprechend konnte der Privatkläger selbst keinen konkreten Schaden angeben. Mangels eines Scha- dens ist der Tatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllt. 5 5. 5.1 Was den Vorwurf des Hausfriedensbruchs anbelangt, macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass der Heizungsraum immer abgeschlossen gewesen sei und der Beschuldigte 1 den Raum am 26. Oktober 2022 unbefugt betreten habe. Es habe keinen Auftrag an einen externen Heizungsmonteur bestanden. Demge- genüber ist unbestritten, dass die Beschuldigten 2 und 3 zum fraglichen Zeitpunkt noch Mieter der fraglichen Liegenschaft waren. Als Mieter waren sie gemäss dem Wortlaut des Mietvertrages dazu berechtigt, Nebenräume wie den Keller und den Estrich sowie andere Nebenräume zu benutzen. Darüber hinaus waren sie zur Nut- zung gemeinsamer Nebenräume wie dem Tröcknerraum, der Waschküche, dem Bastelraum, dem Garten und anderer Nebenräume befugt. Dass der Heizungsraum, welcher sich unbestrittenermassen im Keller der Liegenschaft befindet, davon aus- genommen worden wäre, geht aus den der Kammer vorliegenden Akten nicht her- vor. Auch die Vereinbarung vom 8. Oktober 2020 enthält keine entsprechende Aus- nahme. Hinzu kommt, dass die Behauptung, wonach der Heizungsraum abgeschlos- sen gewesen sei, zum einen nicht nachgewiesen ist, zum anderen widerspricht sie der im Anzeigerapport vom 28. Dezember 2022 vermerkten Äusserung des Be- schwerdeführers, wonach der Heizungsraum für die Mieter zugänglich gewesen sei und diese über einen Schlüssel verfügt hätten. Daraus wird deutlich, dass die Be- schuldigten 2 und 3 nicht nur selbst zum Betreten und Nutzen des Heizungsraums berechtigt waren, sondern dass sie auch über das Hausrecht verfügten und dem Beschuldigten 1 den Zutritt gestatten durften. Nur am Rande ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss Anzeigerapport am 26. Oktober 2022 nicht selbst vor Ort war und entsprechend nicht wissen kann, wer den Heizungsraum betreten hat und wer nicht. Vor diesem Hintergrund erfüllt von Vornherein keine der drei be- schuldigten Personen den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, woraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren insoweit zu Recht nicht an die Hand genommen hat. 5.2 Zur angeblichen Sachbeschädigung führt der Beschwerdeführer 1 alsdann an, dass die Mieter am 8. Oktober 2020 abgemahnt worden seien, dass die Heizung nicht verstellt werden dürfe. Zudem habe die Heizung einwandfrei funktioniert. Nach der Manipulation der Heizung durch den Beschuldigten 3 im Auftrag der Beschuldigten 1 und 2 hätten Kontrollen am Parameter der Steuerung und der Heizleistung der Heiz- körper durchgeführt werden müssen; für den diesbezüglichen Zeitaufwand stellten die Beschwerdeführenden eine Rechnung in der Höhe von CHF 1'250.00. Unbestrit- ten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte 3 die Heizung anlässlich der Überprü- fung lediglich von «Automatisch» auf «Manuell» umgeschaltet und die Einstellung nach der Überprüfung wieder zurückgesetzt hat. Inwiefern die Heizung dadurch im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht wor- den sein soll, wird auch im Beschwerdeverfahren nicht belegt. Bei der vom Be- schwerdeführer 1 eingereichten Rechnung der H.________, Sanitär- und Heizungs- anlagen, einem Unternehmen der I.________, deren einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter gemäss dem zentralen Firmenindex der Schweizerischen Eidgenos- senschaft die Beschwerdeführenden sind, handelt es sich um eine blosse Parteibe- hauptung, der vorliegend kein Beweiswert zukommt. Insbesondere geht daraus nicht hervor, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang nach der Überprüfung der 6 Heizung durch den Beschuldigten 3 Arbeiten der Beschwerdeführenden notwendig waren. Nur am Rande ist festzuhalten, dass selbst die Beschwerdeführenden nicht von einer Beschädigung der Heizanlage auszugehen scheinen, zumal diese in der Beschwerde festhielten, dass «[…] durch die unbefugte Manipulation am Heizkessel ein sehr grosser Sachschaden hätte entstehen können». Dass die Beschuldigten 2 und 3 gemäss der Vereinbarung vom am 8. Oktober 2020 nur nach Absprache mit dem Vermieter einen externen Heizungsmonteur hätten aufbieten dürfen, ist aus strafrechtlicher Sicht irrelevant. Mangels eines belegten Schadens ist mit der Staats- anwaltschaft auch der Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB von Vornherein nicht erfüllt, so dass die Nichtanhandnahme auch diesbezüglich zu Recht erfolgte. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1’000.00 und der geleisteten Si- cherheit in gleicher Höhe entnommen. Den unterliegenden Beschwerdeführerenden ist keine Entschädigung auszurichten. Mangels Schriftenwechsels sind der Beschul- digten keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Be- schwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 auferlegt und der vom Beschwerde- führer 1 geleisteten Sicherheit, total in gleicher Höhe, entnommen. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben) - der Beschwerdeführerin 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 3 (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 29. Juni 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt bzw. von der gelisteten Sicherheit entnommen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8