Alsdann wird die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wieder aufnehmen und zu beurteilen haben, ob sich gestützt auf das Berufungsurteil ein Tatverdacht erhärtet hat, welcher eine Anklage gegen die Beschuldigte rechtfertigt. Inwiefern durch die Sistierung des Strafverfahrens das Gebot der Waffengleichheit verletzt oder dem Beschwerdeführer seine verfassungsmässigen Rechte gemäss der BV und der EMRK verweigert worden sein sollen, ist nicht auszumachen. Die Staatsanwaltschaft stützt sich, wie dargetan wurde, auf Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO. Es liegt mithin keine falsche Rechtsanwen-