Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Er verkennt, dass die Staatsanwaltschaft sehr wohl ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte eröffnet hat. Dieses bleibt lediglich bis zum Berufungsurteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern sistiert. Alsdann wird die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wieder aufnehmen und zu beurteilen haben, ob sich gestützt auf das Berufungsurteil ein Tatverdacht erhärtet hat, welcher eine Anklage gegen die Beschuldigte rechtfertigt.