Gesetzesmissachtungen einen Amtsmissbrauch durch die Beschuldigte als gegeben. Angesichts dessen erscheint es angezeigt, den Ausgang des Berufungsverfahrens gegen das vorliegend kritisierte Urteil der Beschuldigten vom 17. August 2022 abzuwarten, um beurteilen zu können, ob zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschuldigte im Rahmen des Gerichtsverfahrens PEN 21 131 ihre Amtsgewalt im Sinne von Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) missbraucht hat. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Sistierung bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens SK 22 591 ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.