2 chung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 22. November 2022 gegen das Urteil der Beschuldigten vom 17. August 2022 zugleich Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs erhoben. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hat die in der Berufungserklärung enthaltene Strafanzeige am 23. November 2022 zuständigkeitshalber an die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau weitergeleitet.