301 Abs. 1 StPO). Zumal die Beschwerdekammer keine Anfangsverdachte für tatsächlich begangene Straftaten von «Frau C.________», des Polizisten D.________ und des Leitenden Staatsanwalts E.________ zu erkennen vermag, verzichtet sie darauf, die Beschwerdeschrift an die Staatsanwaltschaft als Strafanzeige gegen die genannten Personen weiterzuleiten (Art. 39 Abs. 1 StPO). Es steht dem Beschwerdeführer frei, bei der dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörde selbst begründet Strafanzeige einzureichen.