Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist hierfür nicht zuständig. Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Beschwerde Strafanzeige gegen diverse weitere Personen ein. Strafanzeigen sind grundsätzlich bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 Bst. a-c StPO) einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO).