Soweit der Beschwerdeführer verlangt, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen versuchter Nötigung, übler Nachrede und unbefugten Aufnehmens von Gesprächen sofort einzustellen sei, ist hierauf nicht einzutreten. Ob die diesbezügliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch die Beschuldigte mit Urteil vom 17. August 2022 (PEN 21 132) zu Recht erfolgte, wird im Rahmen des vom Beschwerdeführer insoweit eingeleiteten Berufungsverfahren SK 22 591 von der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern zu beurteilen sein. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist hierfür nicht zuständig.