382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – knapp formgerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachstehenden einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen versuchter Nötigung, übler Nachrede und unbefugten Aufnehmens von Gesprächen sofort einzustellen sei, ist hierauf nicht einzutreten.