Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei soweit die Sistierung betreffend aufzuheben und die Strafuntersuchung habe ihren Fortgang zu nehmen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss