Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 18 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Sistierung Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 19. Dezember 2022 (BA 22 2051) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen Gerichtspräsi- dentin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren wegen Amts- missbrauchs und sistierte die Untersuchung. Hiergegen erhob der Straf- und Zivil- kläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Januar 2023 Besch- werde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei soweit die Sistierung betreffend aufzuheben und die Strafuntersuchung habe ihren Fort- gang zu nehmen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – knapp formgerechte Beschwerde ist unter Vor- behalt des Nachstehenden einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen versuchter Nötigung, übler Nachrede und unbefugten Aufnehmens von Ge- sprächen sofort einzustellen sei, ist hierauf nicht einzutreten. Ob die diesbezügliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch die Beschuldigte mit Urteil vom 17. Au- gust 2022 (PEN 21 132) zu Recht erfolgte, wird im Rahmen des vom Beschwerde- führer insoweit eingeleiteten Berufungsverfahren SK 22 591 von der 2. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Bern zu beurteilen sein. Die Beschwerdekam- mer in Strafsachen ist hierfür nicht zuständig. Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Beschwerde Strafanzeige gegen diverse weitere Personen ein. Strafanzeigen sind grundsätzlich bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 Bst. a-c StPO) einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Zumal die Beschwerdekammer keine Anfangsverdachte für tatsächlich be- gangene Straftaten von «Frau C.________», des Polizisten D.________ und des Leitenden Staatsanwalts E.________ zu erkennen vermag, verzichtet sie darauf, die Beschwerdeschrift an die Staatsanwaltschaft als Strafanzeige gegen die ge- nannten Personen weiterzuleiten (Art. 39 Abs. 1 StPO). Es steht dem Beschwerde- führer frei, bei der dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörde selbst begründet Strafanzeige einzureichen. 3. Die Staatsanwaltschaft stützt die Sistierung des Strafverfahrens auf Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO. Nach dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft eine Untersu- 2 chung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Ver- fahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 22. Novem- ber 2022 gegen das Urteil der Beschuldigten vom 17. August 2022 zugleich Straf- anzeige gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs erhoben. Die 2. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Bern hat die in der Berufungserklärung enthaltene Strafanzeige am 23. November 2022 zuständigkeitshalber an die Regi- onale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau weitergeleitet. Auf Gerichts- standsanfrage hin wurde die Strafanzeige von der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben übernommen. Wie von der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben zu Recht dargetan wurde, zeigen die Ausführungen in der Strafanzeige bzw. Berufungserklärung vom 22. November 2022 sowie in der Ein- gabe vom 29. Dezember 2022 (inkl. Beilagen), dass sich der Beschwerdeführer insbesondere am Inhalt und Ergebnis des Urteils der Beschuldigten vom 17. Au- gust 2022 stört, gegen welches er nun Berufung erklärt hat. So wirft er der Be- schuldigten etwa vor, diese habe ein rechtswidriges und rassistisches Urteil gegen ihn gefällt und ihn schon vor der Verhandlung vorverurteilt. Sie habe die Lügen, welche gegen ihn mit manipulierten und gefälschten Dokumenten verbreitet worden seien, zu Unrecht übernommen und bestätigt. Das Urteil sei mit illegalen Metho- den, gefälschten Unterlagen und wider besseres Wissen ergangen und die Be- schuldigte habe ihre Machtbefugnisse unkontrolliert eingesetzt und seine Verfah- rensrechte missachtet. Das Strafverfahren sei mit gefälschten Unterlagen manipu- liert worden mit der Absicht, seine Verurteilung zu erwirken. Die vom Beschwerde- führer erhobenen Vorwürfe gegen die Beschuldigte hängen offensichtlich eng mit dem Berufungsverfahren SK 22 591 vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern zusammen. Er erblickt insbesondere aufgrund der von ihm geltend gemachten angeblichen schwerwiegenden Verfahrensfehler resp. Gesetzesmiss- achtungen einen Amtsmissbrauch durch die Beschuldigte als gegeben. Angesichts dessen erscheint es angezeigt, den Ausgang des Berufungsverfahrens gegen das vorliegend kritisierte Urteil der Beschuldigten vom 17. August 2022 abzuwarten, um beurteilen zu können, ob zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Be- schuldigte im Rahmen des Gerichtsverfahrens PEN 21 131 ihre Amtsgewalt im Sinne von Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) missbraucht hat. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Sistierung bis zum Ab- schluss des Berufungsverfahrens SK 22 591 ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Er verkennt, dass die Staatsanwaltschaft sehr wohl ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte eröffnet hat. Dieses bleibt lediglich bis zum Berufungsurteil der 2. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Bern sistiert. Alsdann wird die Staatsanwaltschaft das Strafver- fahren gegen die Beschuldigte wieder aufnehmen und zu beurteilen haben, ob sich gestützt auf das Berufungsurteil ein Tatverdacht erhärtet hat, welcher eine Anklage gegen die Beschuldigte rechtfertigt. Inwiefern durch die Sistierung des Strafverfah- rens das Gebot der Waffengleichheit verletzt oder dem Beschwerdeführer seine verfassungsmässigen Rechte gemäss der BV und der EMRK verweigert worden sein sollen, ist nicht auszumachen. Die Staatsanwaltschaft stützt sich, wie dargetan wurde, auf Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO. Es liegt mithin keine falsche Rechtsanwen- 3 dung vor. Inwiefern die Sistierung nicht dem konkreten Sachverhalt entsprechen, alle seine mehrfach erbrachten Beweise missachten und die Zusammenhänge of- fensichtlich und absichtlich verkennen soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan. Auch ist in der Sistierung offensichtlich kein Betrug der Staatsanwaltschaft zu erkennen. Die Sistierung des Konkursverfahrens wie auch das KESB-Verfahren bilden vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. 4. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet resp. unzulässig ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge seines Un- terliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der anwaltlich nicht ver- tretenen Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Auch ihr ist keine Entschädigung zuzusprechen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsan- walt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 25. Januar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Kuratle Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5