7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1’000.00 und der geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen. Den unterliegenden Beschwerdeführerenden ist keine Entschädigung auszurichten. Mangels Schriftenwechsels sind der Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden.