Inwiefern das Vorgehen der Beschuldigten unverhältnismässig sein soll, wird nicht dargetan. Auch wenn es sich bei der fraglichen Aufnahme grundsätzlich um eine mp4-Datei handelt, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass dieser kein eigentliches Bildmaterial zu entnehmen ist bzw. das zum fraglichen Gespräch einzig eine Tonspur vorhanden ist. Nur am Rande ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass es sich dabei keinesfalls um ein vertrauliches Gespräch handelte und die Beweisinteressen höher zu gewichten sind. Drittpersonen waren nicht involviert.