Schon allein aus diesem Grund hat die Vorinstanz zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. 6.2 Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus bestreiten, dass die Aufnahme zu Beweiszwecken erstellt wurde, ist daran zu erinnern, dass ihnen diese im gegen sie geführten Strafverfahren als Beweismittel vorgehalten wurde. Inwiefern das Vorgehen der Beschuldigten unverhältnismässig sein soll, wird nicht dargetan.