4 im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden. Entsprechend kam die Staatsanwaltschaft richtigerweise zum Schluss, dass es sich beim aufgenommen Gespräch nicht um ein nichtöffentliches Gespräch i.S.v. Art. 179ter StGB gehandelt haben kann, womit der genannte Straftatbestand von Vornherein nicht erfüllt ist. Schon allein aus diesem Grund hat die Vorinstanz zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt.