6. 6.1 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen im Wesentlichen vor, dass die Liegenschaft E.________ (Adresse) einsam und verlassen in einer Sackgasse auf einem Hügel stehe und die nächste Nachbarschaft ca. 300 m davon entfernt sei. Dass die Auseinandersetzung draussen stattgefunden hat, wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Ebenso wenig wird vorgebracht, dass es sich dabei entgegen der Feststellung der Staatsanwaltschaft nicht um eine lautstarke Auseinandersetzung gehandelt hätte. Auch wenn die Liegenschaft abseits vom Dorfkern der Ortschaft F._____