Gestützt auf die erstellte Aufnahme sei der Schluss zu ziehen, dass nicht die Beschuldigte, sondern die Beschwerdeführenden provokativ aufgetreten seien und Beschimpfungen geäussert hätten. Obwohl das Mietverhältnis am fraglichen 19. Oktober 2022 bis Ende Monat nur noch wenige Tage angedauert hätte, sei es seitens des Beschwerdeführers 1 zu Ausfälligkeiten gekommen, eine Verbesserung der Situation sei trotz der Schlichtungsverhandlung vom 27. Mai 2022 nicht ersichtlich gewesen. Aus den der Vorinstanz vorliegenden Unterlagen, sei ersichtlich, dass die Mieter zunehmend rat- und hilflos gewesen seien.