Die Annahme einer Notstandssituation müsse aber die Ausnahme bilden. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei insbesondere der Grad der Vertraulichkeit der Gespräche und das Gewicht des Beweisinteressens zu berücksichtigen. Auch komme es darauf an, inwieweit Dritte durch die Abhörung/Aufnahme betroffen seien. Gestützt auf die erstellte Aufnahme sei der Schluss zu ziehen, dass nicht die Beschuldigte, sondern die Beschwerdeführenden provokativ aufgetreten seien und Beschimpfungen geäussert hätten.