Rechtsmissbrauch sei indes restriktiv anzunehmen. Das Bundesgericht habe festgestellt, dass ein Strafantrag offenbar rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei, wenn der Antragsteller selbst durch grobes rechtswidriges Verhalten zur strafbaren Handlung des Täters unmittelbar Anlass gegeben habe. Darüber hinaus sei zu beachten, dass bei strafbaren Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich gemäss Art. 179 ff. StGB häufig Notstand als Rechtfertigungsgrund zur Beweissicherung angerufen werde. Die Annahme einer Notstandssituation müsse aber die Ausnahme bilden.