3 Gespräch ausgegangen werden. Vielmehr habe jede Person, die dort vorbeigekommen sei, die Auseinandersetzung mitverfolgen können. Damit liege kein nichtöffentliches Gespräch im Sinne von Art. 179ter StGB vor, so dass der Tatbestand des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen nicht erfüllt sei. Hinzu komme, dass der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz finde (Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210). Rechtsmissbrauch sei indes restriktiv anzunehmen.