5. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Verfahrens in einem ersten Schritt damit, dass die aufgezeichnete verbale Auseinandersetzung bei der Liegenschaft E.________ (Adresse) draussen stattgefunden habe. Die Auseinandersetzung sei gemäss der Aufnahme lautstark gewesen. Aufgrund der konkreten Umstände dieser Auseinandersetzung könne nicht mehr von einem nichtöffentlichen