2 nach monatelangen Streitigkeiten per Ende Oktober 2022 aufgelöst. Die Beschwerdeführerin 2 hat den Beschwerdeführer 1 zuweilen zur Liegenschaft in F.________ (Ort) begleitet. Als die Beschwerdeführenden am 8. Februar 2023 im gegen sie geführten Strafverfahren wegen Beschimpfung (O 23 1949) erfuhren, dass A.________ eine von ihr mit dem Mobiltelefon erstellte «Aufnahme 22.10.2022.mp4» des Streits vom 19. Oktober 2022 als Beweismittel eingereicht hatte, stellten die Beschwerdeführenden Strafantrag gegen A.______