Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass sich in den Akten O 22 12188 / 89 eine mit «Vorgang 202208013102» beschriftete DVD mit drei auf strafbare Art und Weise erlangten Videoaufnahmen befänden, gehen die Beschwerdeführenden über den Streitgegenstand hinaus und können nicht gehört werden. Gleiches gilt, wenn sich die Beschwerdeführenden vornehmlich zu zivilrechtlichen Belangen äussern. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.