Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2023 (O 23 1968) und damit die Frage, ob diese das Verfahren mit Blick auf die Tonspur auf der «Aufnahme 22.10.2022.mp4» zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass sich in den Akten O 22 12188 / 89 eine mit «Vorgang 202208013102» beschriftete DVD mit drei auf strafbare Art und Weise erlangten Videoaufnahmen befänden, gehen die Beschwerdeführenden über den Streitgegenstand hinaus und können nicht gehört werden.