Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer 1 nach, indem er die Sicherheitsleistung am 13. Juni 2023 in zwei Tranchen à je CHF 500.00 überwies. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.