1. Mit Verfügung vom 17. April 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; zusammen: Beschwerdeführende) initiierte Strafverfahren (O 23 1968) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte/A.________) wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen nicht an die Hand. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden am 11. Mai 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).