Entgegen dem Beschwerdeführer kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass der vorzeitige Strafvollzug für den Beschwerdeführer wesentlich vorteilhafter wäre. 5.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass trotz fortgeschrittenen Verfahrensstadiums von erheblicher Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss, welcher nicht mit allfälligen Vollzugseinschränkungen begegnet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt somit zu Recht abgewiesen. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.