Weiter ist zu berücksichtigen, dass Beeinflussungsversuche auch über Mitgefangene weitergegeben werden können, so dass der Kontakt zu diesen ebenfalls zu prüfen und nötigenfalls einzuschränken wäre. Ein derart verschärftes Vollzugsregime ist im vorzeitigen Strafvollzug nicht praktikabel und würde sich – wie gesagt – von den jetzigen Haftbedingungen kaum unterscheiden. Entgegen dem Beschwerdeführer kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass der vorzeitige Strafvollzug für den Beschwerdeführer wesentlich vorteilhafter wäre.