Vollzugsregime des Beschwerdeführers im vorzeitigen Strafvollzug derart verschärft würde, dass kein wesentlicher Unterschied zu den aktuellen Haftbedingungen mehr bestünde, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht vorgebracht. In Anbetracht der erheblichen Kollusionsgefahr würde eine Kontrolle des Briefverkehrs nicht ausreichen. Auch Besuche und Telefonate müssten kontrolliert oder gar untersagt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Beeinflussungsversuche auch über Mitgefangene weitergegeben werden können, so dass der Kontakt zu diesen ebenfalls zu prüfen und nötigenfalls einzuschränken wäre.