8 19. Februar 2010 E. 4.5; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 98 vom 24. April 2020 E. 5.2.4). Dass Kontrollmassnahmen bestünden, mit denen die Kollusionsgefahr gebannt werden könnte, ohne dass das individuelle Haftresp. Vollzugsregime des Beschwerdeführers im vorzeitigen Strafvollzug derart verschärft würde, dass kein wesentlicher Unterschied zu den aktuellen Haftbedingungen mehr bestünde, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht vorgebracht.